Grundsätzlich gilt Neuregelung nur für Kurzzeitkennzeichen.
Übrigens:
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:
•bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
•zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.